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... dem in Nr. 10 der «Automobil-Revue» (6. Februar 1934) veröffentlichten Entwurf ergibt, dass die endgültige Fassung des Bundesratsbeschlusses nur zwei materielle Aenderungen aufzuweisen hat, »während sich die übrigen Abweichungen vom Entwurf nur auf die redaktionelle Bereinigung des Textes beziehen. Neu in der endgültigen Fassung ist Art. 3, wonach die Strassenbahn auf allen Strassen das Vortrittsrecht hat. Dieses Prinzip ist übrigens bereits in Art. 61 der Vollziehungsverordnung verankert, welcher in seinem ersten Absatz bestimmt, dass beim Herannahen einer Strassenbahn die Motorfahrzeuge das Geleise frei zu geben haben. Diese Bestimmung hat zwar den Vorteil der Einfachheit und Klarheit für sich, entspricht aber gewiss nicht der gegenwärtigen Entwicklung im Strassenverkehr, bei welcher die Strassenbahn immer mehr von ihrer früheren Bedeutung verliert. Im weiteren sind die im Entwurf festgesetzten Fristen in bezug auf Inkrafttreten des Beschlusses und die Aufstellung der notwendigen Signale erstreckt worden. Im Entwurf war hiefür der 1. Mai vorgesehen. Da >aber die Vernehmlassungen der Kantone zum Beschluss selbst und der beigefügten Karte der Hauptstrassen zum Teil mit erheblicher Verspätung beim ei dg. Departement eingingen, könnte der Bundesrat nicht so rechtzeitig das Geschäft behandeln, um die Bestimmungen bereits auf 1. Mai in Anwendung ...