Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... Aus dem Gesagten folgt, dass ein neues Verkehrsmittel stets so benutzt werden muss, dass beide Teile einander entgegenkommend behandeln. Der Führende soll nicht vergessen, dass er mit seinem Fahrzeuge nicht allein ist, das Publikum aber möge bedenken, dass die Zeiten sich ändern und gewisse idyllische Zustände verschwinden. Einen vermittelnden Standpunkt nimmt denn auch das neue vom A. C. S. entworfene Projekt des Reglementes über den Automobil-, Motorund Fahrradverkehr, ein: Unverändert bleiben die Artikel 1, 7, 10, 12, 13, 15, 16 der bestehenden Konkordatsbestimmungen. Artikel 2 erfährt einen Zusatz, der dahin geht, dass der Experte, welcher sich über die gute Konstruktion des Wagens und des Motors vergewissern muss, auch zu prüfen hat, dass der Auspufftopf für die verbrannten Gase sich auf der Höhe des Chassis am hintern Ende des Wagens befinde und nach oben gerichtet sei. Dadurch soll vermieden werden, dass die Auspuffgase Staub aufwirbeln (vergl. oben Antwort des Kantons Genf auf die Anfrage des Departements des Innern betreffend die Verordnung der Motorlastwagen). Artikel 3 erhält die begrüssenswerte Zusatzbestimmung, dass nur Personen von wenigstens 17 Jahren die Autorisation zur Führung von Motorwagen erhalten können. Im Artikel 4 wird neu bestimmt, dass die Versuchswagen der Fabriken mit Schildern zu versehen sind, welche dieselbe Nummer und ein ...