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... in der Konzession ein gewisses Gebiet zugeteilt werden. Gemäss Ziffer 2 von Art. 4 sollen die Konzessionen N auf Grund des Verkehrsbedürfnisses und in Verkehrsgebieten mit Eisenbahnoder Postverbindungen gemäss der von der Kommission zu begutachtenden und von der Konzessionsbehörde zu genehmigen, den Verkehrsteilung erteilt werden. Das Verkehrsbedürfnis wird von der Konzessionsbehörde nach Anhören der beteiligten Kantonsregierungen, der Eisenbahnen, der Post und der Genossenschaft festgestellt werden. Die Konzession S hat den Charakter einer gewerbepolizeilichen Konzession, bei der die Erteilung von der Erfüllung gewisser persönlicher Voraussetzungen des Konzessionsbewerbers abhängig gemacht werden soll (finanzielle Garantie, Kautionsleistung usw.). Es Soll verhindert werden, dass durch die Beschränkung der Automobiltransporte gemäss Konzession N auf die Nahzone bis 30 km sich Unternehmer auf Transporte von Gütern gemäss Konzession S werfen, ohne hiefür genügende Kautelen bieten zu können. Ein Unternehmen, das für seine eigenen Bedürfnisse Waren, die unter Konzession S fallen, befördert, wird nicht gleichzeitig eine Konzession S erwerben können. Diese Konzessionsart ist nach Art. 5 Transportfirmen vorbehalten, die nicht gleichzeitig eigene Waren befördern. Die « andern Güter », die gemäss Konzession S ohne Entfernunsrsbeschränkung mit dem ...