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... der Regel die Grundprämie, also der Ausgangspunkt, die obere Grenze bildete. Wenn auch gegen diese Art der Prämienabstufung grundsätzlich nichts einzuwenden war, so musste man doch allgemein zur Erkenntnis gelangen, dass ihre letzte, seit 1960 gültige Ausgestaltung mit erheblichen Mängeln behaftet war. Die Lösung krankte recht eigentlich an der Verwässerung des Grundgedankens, indem es keines überdurchschnittlich guten Schadenverlaufs mehr bedurfte, um in den Genuss eines Prämiennachlasses zu kommen. Schon ein einziges schadenfreies Jahr gab Anspruch auf Herabsetzung der Prämie, was verfehlt war, wenn man bedenkt, dass der Durchschnittsautomobilist nur etwa alle 4% Jahre einen Haftpflichtschaden hat. Der Tarif 1963 hat zwar die Grundsätze des Bonussystems übernommen, doch bringt er wesentliche Neuerungen, nämlich ? eine abgeänderte, den Schadenerfahrungen besser Rechnung tragende Abstufung der Prämie, M eine weit grössere Spanne zwischen Minimalund Maximalprämie (die Prämie kann bei hoher Schadenhäufigkeit weit über die Grundprämie hinaus ansteigen), ? eine verschärfte Prämiensanktion im Schadenfall, ohne dass im übrigen am bewährten Grundsatz etwas geändert wurde, wonach nurauf die Tatsache des Schadens, nicht aberdie näheren Umstände des Falles (Verschulden des Lenkers, Höhe der Aufwendungen) abgestellt wird. Alle diese Neuerungen haben das gleiche Ziel: Es ...