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... Nicht genug damit, erhielt A. im Laufe der nächsten fünf Monate nach der Reihe nicht weniger als 15 verschiedene Strafmandate aus allen möglichen Teilen des Reiches wegen Ueberschreitung der Höchstgeschwindigkeit und wegen sonstiger Verkehrssünden. Der Fall ist lehrreich, er zeigt in krasser Form, welche unangenehmen Folgen die Nichtbeachtung gewisser gesetzlicher Bestimmungen beim Verkauf bereits zugelassener Kraftfahrzeuge haben kann. Da die einschlägigen Bestimmungen noch sehr wenig bekannt sind, so seien die maßgebenden Gesichtspunkte kurz erläutert: Zunächst kommt die steuerrechtliche Seite des Falles: In dieser Beziehung kommt für polizeilich zugelassene Kraftfahrzeuge der § 3, Ziffer 2, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 1927 in Betracht, der bestimmt, daß für polizeilich zugelassene Kraftfahrzeuge derjenige der Steuerschuldner ist, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen ist. Solange daher das Kraftfahrzeug bei der Zulassungsstelle nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist, kann sich das Finanzamt an denjenigen halten, auf dessen Namen die Zulassung lautet. Die Vorschriften über Form und Inhalt dieser Abmeldung sind geregelt im § 6, Ziffer (6), der Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 16. März 1928, dessen Satz 1 ich mit Rücksicht auf seine Wichtigkeit wörtlich wiedergebe: „Geht ein zum Verkehr auf öffentlichen ...