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... für bei Unfällen zwischen Motorfahrzeugen entstandene Schäden richtet sich nicht nach Art. 37 MFG, sondern nach Art. 39 MFG. Nach Art. 37, Abs. 2, MFG wird der Halter des Motorfahrzeuges von der Ersatzpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Schaden durch hö- here Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft. Fällt dem Geschädigten oder dem Dritten nur ein leichtes Ve rschulden zur Last, so hat der Richter die Ersatzpflicht des Halters unter Würdigung aller Umstände festzusetzen. Art. 37, Abs. 2, MFG statuiert somit in Sitz 1 die Voraussetzungen des Ausschlusses der Halterpflicht. Erste und unumgängliche Voraussetzung der Befreiung des Halters von der Haftpflicht für einen Schaden aus Betriebsunfall ist somit seine Schuldlosigkeit. Es darf weder ihn noch eine Person, für die er verantwortlich ist, ein kausales Verschulden treffen. Auch darf nicht eine fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges zum Unfall beigetragen haben. Die Voraussetzung der Schuldlosigkeit genügt aber für die Befreiung von dieser Ersatzpflicht noch nicht. Es müssen dazu noch positive Haftungsbefreiungsgründe kommen, und zwar alternativ entweder höhere Gewalt, grobes Verschulden des Geschädigten (sog. Selbstverschulden) oder grobes Verschulden eines ...