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... zu erteilen. Königlich Preußisches Im übrigen wird auf die Strafvorschriften in § 1 des Gesetzes vom 3. 6. 1914 (Reichs-Gesetz-Blatt, Seite 195) und des § 89 d~s R. Str. G. B. hingewiesen. Nach § 1 des Gesetzes vom 3. 6. 1914 wird, wer vorsätzlich Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, deren Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, in den Besitz oder zur Kenntnis eines anderen gelangen läßt und dadurch die Sicherheit des Reiches gefährdet, mit Zuchthaus nicht unter 2 Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter 1 Jahr bestraft. Nach § 89 R. Str. G. B. wird jeder Deutsche, der vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen derselben Nachteil zufügt, wegen Landesverrats mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder mit Festunghaft von gleicher Dauer bestraft. Kriegsministerium. Zollinspektor Arth. Elze aus Landsberg (Warthe) erhielt das Eiserne Kreuz 1. Klasse im Dezember, nachdem er im November 1914 bereits mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse ausgezeichnet worden war. Kaufmann Hans Donath, Vertreter der Adlerwerke in Crefeld, als Leutnant und Leiter eines Kraftwagenparks im Osten, erhielt das Eiserne Kreuz 2. Klasse. Mechaniker Otto Bender aus Stuttgart, z. Zt. Unteroffizier, ...