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... auf 70 km/h begrenzt. Jeder Kenner verkehrspsycho logischer Zusammenhänge weiß, daß lokale Begrenzungen an bestimmten Gefahrenstellen ein Maximum an Wir kung ausüben, weil sie in dem Fahrer das Bewußtsein eines Ausnahmefalles hervorrufen. Wenn nicht einmal solche Schilder die tödlichen Folgen von An geberoder Sauftouren verhindern kön nen, wie sollen es dann auf dem Papier stehende, generelle Begrenzungen tun? Zu den Nachtund Morgenstunden, in denen so etwas meistens passiert, steht die Polizei mit ihren Radargeräten bestimmt nicht da — das würde sich nicht lohnen. Auch diese Toten, bei denen zu Recht in der Statistik die Un fallursache „überhöhte Geschwindig keit“ steht — bei vielen anderen steht sie zu Unrecht — können es also nicht sein, die (um ein ministerielles Wort zu verwenden) „eingespart“ werden. Welche sind es dann? Sind es die 700 Autobahntoten, die zum größten Teil bei Auffahrunfällen, im Nebel und bei Glätte umgekommen sind? Sind es die überfahrenen Fußgänger in den 50 km/h- Stadtgebieten? Niemand kann darüber Genaues sagen. Selbst der „Berater für Schadenverhütung“ im HUK-Verband der Versicherungen, Paul W. Hofmann, dem doch eigentlich brauchbares stati stisches Material zur Verfügung stehen sollte, flüchtet sich in Scheinheiligkeit: „Ich würde mich über Geschwindig keitsbegrenzungen nicht freuen, weil ich gern schnell ...