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... die dem öffeotlichen Verkehroder gemeinnützigen Anstalten dienen, auf die halbe Taxe. Ertrag der dem Staate zufallende« Gebühren fürdie Verbesserung der Strassen, die dem Automobilverkehr offen stehen. Obligatorische Haftpflichtversicherung: Fr. 20,000 mindestens für ein Automobil„ 10,000 „ .„ „ Motorrad. Die Versicherungsverträge müssen «ine Klausel enthalten, wonach bei jedem Unfall ein Zejhntel des entstandenen Schadens und mindestens^ Fr. 100.- von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen und vom Versicherten selbst zu tragen ist. Kanton Bern. In die Angaben der schweizerischen Verkehrszentrale in letzter Nummer hat sich ein Irrtum eingeschlichen. Es bestehen tatsächlichnach Dekret vom 18. November 1920 und Gesetz vom 30. Januar 1921 folgende Gebührenansätze: Verkehrsbewilligung: Motorwagen Fr. 30.—Motorvelos .... M 10.—Fahrbewilligung: für Motorwagenführer . „ 10.— für Motorvelofahrer . . „ 5.— Tabellen zur Berechnung der Steuecpferde nach alter undneuer Formel, die für jeden Motor passen, können von der Expedition der < Automobil-Revue > zum Betrage von Fr. 1.—jederzeit bezogen werden. In diesen Tilgen werden allenthalben die neuen Automobilsteuern per 1922 eingezogen. Jodermannüberprüfe an Hand der Tabellen und. der obenstehend publizierten Reglemente die Richtigkeit des abverlangten Betrages.(Fortsetzung folp* in der nächsten Nummer) mit Seitenund ...