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... Verkehrsfreiheit widerspreche, vermag nicht, dem Bundesrate ein Recht zum Einschreiten zu verleihen. Die Strassenpolizei, namentlich auch hinsichtlich des Automobilund Veloverkehrs, ist Sache der Kantone. Für die Mehrzahl der Kantone ist dieser Verkehr durch das vom Bundesrate unterm 13. Juni 1904 genehmigte Konkordat über eine einheitliche Verordnung betreffend den Motorwagenund Fahrradverkehr geregelt. Aber weder dieses Konkordat, noch die Bundesverfassung verleiht dem Bundesrate die Befugnis, Streitigkeiten über dessen Anwendung zu beurteilen, noch die Beziehungen zwischen Konkordatsund Nichtkonkordatskantonen zu regeln. Das einzige Rechtsmittel, welches dem Kanton Uri zustände, um den Kanton Schwyz zur Aufhebung seiner gegen die urnerischen Automobilisten und Radfahrer ergriffenen Massregeln zu bringen, wäre das eines staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht, auf Grund des Art. 175, Ziffer 2, des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege. Aber selbst auf dem Boden des Konkordats erscheint die Beschwerde der Regierung des Kantons Uri nicht begründet; der Art. 5 des Konkordates lautet: «Die das Gebiet der Konkordats-Kantone nur durchfahrenden Fremden (Ausländer) sind weder zur Entrichtung der Gebühr, noch zum Tragen des Nummernschildes verpflichtet, immerhin unter der Bedingung, dass sie eine ...