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... Scheidet eine der in der Versicherungsbestätigunggenannten Personen von der Versicherung aus, so kann an deren Stelle eine andere Person im Sinnevorstehender Bestimmungen, unter Angabe von Namen und «Geburtsdatum beim Verlag angemeldet werden. Die Versicherung gilt für die neue Person erst vom Moment an, wo der Verlag dem Abonnenten die Aufnahme in die Unfallversicherung durch Aushändigung einer neuen Versicherungs-Bestätigung bestätigt hat. 2. Nicht als versichert gelten, auch wenn sie inder Versicherungsbestätigung aufgeführt sind und der Versicherungsbeitrag bezahlt sein sollte:a) Personen, die zur Zeit des Unfalles das 16. Altersjahr noch nicht vollendet und solche, die das70. Altersjahr zurückgelegt haben. Ist der Versicherungsbeitrag über das vollendete 70. Altersjahr hinaus weiter entrichtet worden, so werden auf Verlangen des Abonnentendie irrtümlich bezahlten Versicherungsbeiträge zurückerstattet. b) Mit schweren Gebrechen behaftete Personen,nämlich Taube, Blinde, hochgradig in der Sehkraft geschwächte oder stark schwerhörige Personen, ferner Epileptische, ganz öder teilweise Gelähmte, Geisteskranke, schon einmal vomSchlagfluss Betroffene und Trunksüchtige, ferner solche, die durch Krankheit oder Unfälle invalidgeworden sind und deren Invalidität nach den vorliegenden Bedingungen mit 40 % oder höherzu schätzen ist. Tritt ein solcher Zustand erst nach ...