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... bestimmt. Kanton Bern. Gebühren nach Gesetz vom 14. Dezember 1913 und Dekrete vom 10. März 1914, 16. November 1920, Gesetz vom 30. Januar 1921: einspurig, emplätzig, ohne Seitenwagen: bis 5 PSFr. 40.-; über 5 PS Fr. 40.- plus Fr. 20.- für jede PS über 5.Mit Seitenwagen oder Anhängewagen Fr. 20.— Zuschlag. Vor dem 1. Juli erteilte Bewilligung = ganze Gebühr Nach „ 1. „ „ „ = halbe „Keine Rückvergütungen. Bruchteile einer PS gelten als ganze PS. Steuerfrei: 1. die Eidgenossenschaft, der Staat Bern unddie Gemeinden für ihre im öffentlichen Dienst stehenden Fahrzeuge (Postautos,Feuerwehrautos etc.). 2. Krankenwagen der öffcntl. Spitäler.3. Fahrzeuge, die ausschliesslich militärischen Zwecken dienen. Reduktionen: Gemeinnützigen Anstalten, die derOeffentlichkeit dienen, kann der Regierungsrat auf Gesuch hin einen Nachlass bis auf die Minimalsteuer von Fr. 100. —für das Fahrzeug gewähren. Gewerbsmässiger Transport von Personen mitAutomobilen: Für jedes hierfür konzessionierte Automobil die Minimalsteuer von Fr. 100.— ohne Rücksicht aufMotorenstärke. Der Ertrag der Steuer, sowie die Hälfte der vom Staatbezogenen Gebühren für Verkehrsund Fahrbewilligungen sind ausschliesslich für die Verbesserung der Strassen, insbesondere für die Bekämpfung des Staubes zu verwenden. ii I von 6-10 PS„11-15 „ 60.-15.-20.— 25.-300.- von 16—20„ 21-25 „ 26-30„ 31-34 über 34 PS 25.-30.- ...