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... vorschriftswidrig aufgestellter Fahrzeuge befugt. Nicht befugt hiezu sind aber die Organe der Polizei, die nicht der Strassenpolizei angehören. Dies deshalb, weil die Strassenpolizei speziell in der Handhabung von Motorfahrzeugen ausgebildet ist. Wie die Entfernung vorschriftswidrig aufgestellter Fahrzeuge durch die Strassenpolizei zu erfolgen hat, wird nicht gesagt. Der Umstand aber, dass, wie bereits erwähnt, die Befugnis ausschliesslich der Strassent Polizei erteilt ist, lässt darauf schliessen, dass! nötigenfalls die Organe der Strassenpolizei berechtigt sind, die; Fahrzeuge»' sofern es sich um Motorfahrzeuge handelt, in Gang zu setzen. Dabei versteht es sich von selbst, dass mit den Fahrzeugen höchstens nur bis zur allernächsten erlaubten Parkierungsmöglichkeit gefahren werden darf. Ein Verbringen eines vorschriftswidrig aufgestellten Motorfahrzeuges auf die Polizei ist jedenfalls mit dem Wortlaut von § 34 der zit. Verordnung nicht vereinbar, da dieser einzig und allein die Beseitigung einer Verkehrsstörung regelt. Dagegen sind die Organe der Strassenpolizei berechtigt, Fahrzeuge, Maschinen, Instrumente, Werkzeuge und andere Gegenstände, die bei Uebertretung der Vorschriften der Strassenpolizei verwendet werden, zur Sicherung von Bussen und Kosten nötigenfalls mit Beschlag zu belegen, wenn der Fehlbare nicht sofort eine Kaution im Betrage ...