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... Fehlt ein Antrag des Angeschuldigten und hat das Gericht sich über diesen Punkt nicht geäußert, so ist die Lage folgende: Ist die Sache beim Schöffengericht anhängig gewesen, so ist Berufung zum Landgericht bei dem Schöffengerichte binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder schriftlich einzulegen (§§ 354, 355). Ist die Sache beim Landgericht (Strafkammer) anhängig gewesen, so ist Revision bei dem Gerichte, dessen Urteil angefochten wird, binnen der gleichen Frist in der gleichen Weise einzulegen und dann binnen einer weiteren Woche sind Revisionsanträge einzureichen (§§ 374, 381, 385) (näheres über die Formalitäten siehe Oberländer S. 363). Hier findet jedoch insofern eine Einschränkung statte als nach der Natur dieses Rechtsmittels die Prüfung tatsächlicher Momente in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist. 2. a) Liegt dagegen ein Antrag vor und hat das Gericht denselben unbeachtet gelassen, so ist wie zu II 1. zu entscheiden. b) Hat das Gericht jedoch den diesbezüglichen Antrag entweder im Urteile selbst, oder durch Beschluß (§ 4% Abs. 2) abschlägig verbeschieden, so ist im ersteren Falle die Lage dieselbe wie unter II 1., im letzteren Falle dagegen ist das Rechtsmittel der Beschwerde dagegen gegeben (§§ 346 ff.). Die Beschwerde wird bei demjenigen Gerichte zu Protokoll des Gerichtsschreibers ...