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... für Club-Mitglieder Präsidialbekanntmachungen. Verkehr mit Lastkraftwagen in Nürnberg. Der Magistrat der Stadt Nürnberg erließ am 8. Februar 1916 (Aktenzeichen T B. Z. 4277/1) auf Grund § 366 Ziff. 10 des Reichsstrafgesetzbuches in Verbindung mit § 203 der Straßenpolizeiverordnung vom 1. Juli 1909 sowie gemäß § 23 Absatz II und III der Bundesratsverordnung vom 3. Februar 1910 über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nachstehende, bis 31. Dezember 1916 gültige Anordnung, § 1. Für Kraftfahrzeuge von mehr als 5,5 t (110 Zentner) Gesamtgewicht (Wagengewicht und Höchstgewicht der Ladung) wird in der Altstadt (innerhalb der Ringmauern) die Höchstgeschwindigkeit des Schrittmaßes (5 Kilometer in der Stunde) vorgeschrieben. Auf Straßen mit Holzpflaster oder Asphaltpflaster darf die Geschwindigkeit dieser Fahrzeuge in der Altstadt bis auf 10 Kilometer stündlich erhöht werden.*) § 2. Die unter dieser Anordnung fallenden Fahrzeuge müssen an der Vorderund Rückseite durch eine Tafel kenntlich gemacht sein, welche die Angabe des Eigengewichtes des Fahr- *) Für alle zurzeit noch zugelassenen Lastkraftwagen, also auch für jene unter 5,5 Tonnen Gesamtgewicht mit nicht elastischer Bereifung, wird die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit gemäß der Bundesrats-Verordnung vom 22 Dezember 19i5, die Regelung des Verkehrs mit Lastkraftfahrzeugen betreffend, jeweils ...