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... beträchtlicher Teil der Gerichte hat sich auf diesen Standpunkt gestellt. Da unsere Wegeverhältnisse durch den Krieg fraglos nicht besser, die Strafmandate aber — den Zeitläuften entsprechend *— erheblich höher geworden sind, liegt die Abänderung der lästigen Vorschrift auch im geldlichen Interesse der Automobilisten. — In der Auslegung des § 10 muß man von dem Gesichtspunkt ausgehen, daß eine Bestrafung des Führers wegen Unleserlichkeit der Kennzeichen nur eintreten darf, wenn ihn ein Verschulden trifft. Ein solches ist stets anzunehmen, wenn er sich trotz starker Staubentwicklung oder schmutziger Wegebeschaffenheit nicht von Zeit zu Zeit von dem Zustand der Kennzeichen überführt und diese gegebenenfalls reinigt. Unbedingt liegt ihm diese Reinigungspflicht ob vor der jedesmaligen Einfahrt in größere Ortschaften. Hält er diese Verpflichtungen ein, so hat er alles, was in seinen Kräften stand, getan, um der Vorschrift des § 10 zu genügen. Selbstverständlich gehört auch zu diesem Pflichtenkreis, daß er sich vor Antritt der Fahrt von der Erkennbarkeit der Kennzeichen vergewissert und sie gegebenenfalls ordnungsgemäß instand setzt. — Die Schwierigkeit der strikten Innehaltung der Vorschrift des § 10 liegt inbesondere darin, daß erfahrungsgemäß Nachdruck verboten. auf staubigen oder schmutzigen Straßen eine Beschmutzung bzw, Unkenntlichmachung der ...