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... Anfragen und Beobachtungen lehren uns jedoch, dass nach wie vor viele Punkte als unabgeklärt empfunden werden. Wir sehen uns deshalb veranlasst, nochmals auf die Materie zurückzukommen. Vorweg möchten wir zum Ausdruck bringen, dass zum grossen Teil an den Unklarheiten und der herrschenden Unsicherheit die Art der Abfassung mancher Gesetzesbestimmungen schuld ist. Man kann dem. Justiz- •und Polizeidepartement den Vorwurf nicht ersparen, die Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Verkehrsgesetz unvollständig und zu wenig präzisiert herausgebracht zu haben. Während man von der Vollziehungsverordnung eine scharfe Präzisierung der allgemeinen Gesetzesbestimmungen erwartet hatte, brachten manche Artikel der Verordnung nur die Notwendigkeit zu nochmaligen Interpretationen mit sich. Schon diese Notwendigkeit allein hätte zweifellos vermieden werden sollen. Schlimmer aber ist es, dass das Justizund Polizei- •departement die Interpretation zum grossen Teil bisher den Experten der Verkehrsämter fiberliess, ohne für deren rechtzeitige Sanktionierung und Bekanntgabe besorgt zu sein. Die wenigen, bis heute vom Justizund Polizeidepartement veröffentlichten Interpretationen genügen jedenfalls zur allgemeinen Abklärung des Gesetzes, wie sie jetzt nach Ablauf der Anpassungs-Toleranzfrist erforderlich wäre, nicht. Wohl haben die Experten der Verkehrsämter ...