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... diese bedingt erlassen. Ausserdem wurden die Angeklagten verurteilt zum Ersätze der Bestattungskosten, einer Entschädigung von 4000 Fr. und zu einer Genugtuungssumme von je 250 Fr. für die Geschwister und je 1000 Fr. für jeden Elternteil des Getöteten. Es wurde ein gewisses Selbstverschulden des verunfallten Knaben bei der Bemessung der Genugtuungsanteile berücksichtigt. In ihrer Begründung hob die Strafkammer die ausserordentliche Gefährlichkeit der nächtlichen Schleppzüge hervor. In solchen Fällen müsse ein ganz besonderes Mass von Sorgfalt aufgewendet werden. Die Geschwindigkeit sei so stark herabzusetzen, dass der hintere Wagen auch bei Fortdauern der Zugwirkung des vordem auf «ganz kurze» Distanz angehalten werden kann. Uebrigens ist in Art. 35 des Konkordates eine solche Herabsetzung des Tempos der Geschwindigkeit bei Nachtfahrten vorgesehen. Erschwerend kam im vorliegenden Falle hinzu, dass der hintere Wagen nur ungenügend beleuchtet war. Das Gericht bedauerte, dass keine eingehenden Sondervorschriften existieren bezüglich de* gefährliphen Schleppzuge. Eventuell' solle das nächtliche Abschleppen zwischen grb'ssern Ortschaften ganz verboten werden, da es keinem schutzwürdigen Verkehrsinteresse entspreche, gr. Gerichtlicher Augenschein bringt Aufklärung! Ein Experte macht auf eine unglückliche Tramanlage aufmerksam. Der Führer des Trams, ...