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... gerechtfertigt an. Auf die Berufung der Klägerin hob das Reichsgericht das Urteil auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurück. Dieses verurteilte nun auch den bayer. Postfiskus in gleicher Weise. Aus den Gründen: Der Postfiskus haftet nach § 831 B. G. B. für den Schaden, den einer seiner Erfüllungsgehilfen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Haftung würde entfallen, wenn der Fiskus nachzuweisen vermöchte, daß er bei der Auswahl des Z. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Diesen Nachweis hat er nicht erbracht. Schon am 11. Oktober 1911 hat Z. an der Ecke der Herzog-Rudolfstraße und der Maximilianstraße dadurch, daß er als Führer eines Personenkraftwagens mit Anhängewagen einem im Anfahren begriffenen Straßenbahnwagen vorfuhr, einen Zusammenstoß des Anhängerwagens mit dem Straßenbahnwagen herbeigeführt, ein Unfall, von dem er seine vorgesetzte Behörde nicht benachrichtigte. Wegen des Vorkommnisses wurde gegen Z. ein Strafverfahren eingeleitet. Von der Postdirektion wurde ihm eine Geldstrafe von 2 Mark auferlegt, Die Postbehörde hat das Verhalten des Z. als leichtfertig und mit Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbunden bezeichnet. Das hätte sie veranlassen müssen, Z. ernstlich zu verwarnen und geeignete Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um eine wiederholte ...