Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... es her, dass wir die Praxis des Bundesgerichtes in der Frage der Automobilhaftpflicht einer kritischen Würdigung unterzogen, wobei wir als des Pudels Kern ungefähr das herausschälten, dass unser oberster Gerichtshof bei der Beurteilung solcher Fälle einen ganz ungewöhnlich strengen Massstab anlege, der weit über die von ihm sonst befolgten Grundsätze der Haftung aus unerlaubter Handlung hinausgehe. Dass man jedoch in Lausanne von dem einmal eingeschlagenen Weg nicht mehr abzugehen gewillt ist, beweist das neueste Urteil. Am 4. März 1920 hatte sich Johann Adolf L., Fabrikant in Grenchen, Geschäfte halber nach Neuenburg begeben. Um 7 Uhr abends trat er von dort mit seinem Auto, in welchem noch drei andere Personen Platz genommen hatten, die Rückfahrt an. Es war eine mondhelle Nacht. Beim Weiler Chavannes (vor Ligerz) am Bielersee holte der Wagen zwei Spaziergänger ein, Oberstlieutenant H. in Biel und Alexander Schneeberger in Tüscherz, die einen Ausflug nach Neuenstadt gemacht hatten und sich nun ebenfalls auf dem Heimwege befanden. Die beiden Fussgänger benützten bald die Mitte der Strasse, bald marschierten sie wegen der Beschotterung zu beiden Strassenseiten. H. hörte das Geräusch des von hinten heranfahrenden Autos des L. Er sagte zu seinem neben ihm auf der Strassenmitte marschierenden Freunde Schneeberger: « Achtung, es Auto, i halte rechts ». ...