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... Automobil eines Gastes und das Gepäck, welches er auf dem Automobil in der Remise oder in der Garage des Hotels eingestellt^ hat, während er selbst mit seinen Leuten im Hotel übernachtet, als «Sachen, welche der Gast eingebracht hat», zu betrachten sind, da zu den Sachen in rechtlichem Sinne auch Wagen und Automobile gehören, so hat doch die erste Instanz die auf der Hand liegende Konsequenz nicht gezogen und den Hotelier nicht zum Ersatz des Schadens verurteilt. Der Gastwirt seinerseits hat es natürlich nicht unversucht gelassen, als Ursache des Brandes unvorsichtiges Verhalten der Chauffeure, mangelhafte Beschaffenheit der Automobile — sogar von Selbstentzündung ist gesprochen worden! — anzugeben. Ein bezüglicher Nachweis ist ihm aber nicht gelungen und der Richter hat angenommen, ein Verschulden auf Seite der Automobileigentümer und der Chauffeure liege nicht vor, und er hat deshalb eine Widerklage des Hoteliers auf zirka 15,000 Fr. wegen verbrannter, unversicherter Wäsche und andern Objekten, die ihm gehörten, abgewiesen. Bei richtiger Interpretation von Art. 486 hätte nun auch, sobald ein Verschulden beim Gast nicht angenommen werden kann, die Klage auf Schadenersatz wegen der durch das Feuer zerstörten und von den Gästen beim Hotelier eingebrachten Sachen gutgeheissen werden müssen, denn der Wirt haftet für allen bezüglichen Schaden, auch wenn ihn selbst absolut ...