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... Die Verstösse gegen das Dekret wurden zwar schon vor dem Inkrafttreten der regierungsrätlichen Vollzugsverordnung begangen. Die beklagte Firma hatte aber durch ein Mitglied des Regierungsrates davon Kenntnis bekommen, dass die Voliziehungsverordnung das bisher verbotene Mitführen eisenbereifter Anhänger gestatten werde. Sie glaubte daher nichts Unrechtmässiges zu begehen, denn — so konnte sie argumentieren — werde ich verzeigt, so gilt nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen das mildere Gesetz, auch wenn es erst nach begangener Tat in Kraft getreten ist; das mildere Gesetz ist aber in concreto die regierungsrätliche Verordnung, und nach ihr werde ich straflos ausgehen. Der Richter stellte sich jedoch auf einen anderen Standpunkt: An sich gälte natürlich die für die Beklagten günstigere Verordnung. Der Regierungsrat hat aber durch die Art und Weise, wie er das Automobildekret vollzog, seine Kompetenzen überschritten. Nach der Kantonsverfassung ist er einzig mit dem Vollzug der Erlasse des Grossen Rates betraut; ändert er von sich aus eine Vorschrift, die der Grosse Rat aufgestellt hat, so begeht er eine Verfassungsverletzung. Für den Richter ist ein verfassungswidriger Erlass aber nicht massgebend. So kam der Gerichtspräsident dazu, die betreffende Bestimmung der Vollziehungsverordnung ausser Kraft zu erklären und die Beklagten gemäss Artikel 52 des ...