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... werden sich aber dann erst vollkommen auswirken können, wenn die Gesamtheit der am Strassenverkehr interessierten Kreise auf die Motorisierung der Strasse Rücksicht nimmt. Die Strasse gehört allen und dient in erster Linie dem Verkehr und nicht dem Rowdytum, den Schwatzbasen und den vielen undisziplinierten Veloakrobaten. Diesen Grundsatz gilt es unter allen Umständen rechtlich zu schützen, und zwar in dem Sinne, dass derjenige, welcher den Verkehr leichtsinnig hindert oder böswillig gefährdet, durch autoritative Mittel zur Achtung vor dem Strassenverkehr erzogen wird. Ohne äusserste Verkehrsdisziplin aller Strassenbenützer wird niemals ein geordneter Verkehr möglich sein. Wy. Die A.R.Im Dienste der Wohltätigkeit. Die grosse Mehrzahl unserer Leser wird sich noch an die durch unser Blatt im Jahre 1930 durchgeführte Sammlung zugunsten der Hinterbliebenen des an der Talstrasse in Zürich von einem Autostrolch meuchlings erschossenen A. Müller von Luzern erinnern. Dank der grossen Gebefreudigkeit und der spontanen Hilfsbereitschaft unserer Leser konnte die Sammlung mit dem überaus erfreulichen Betrag von 14,318 Franken abschliessen, welche der Amtsvormundschaft der Einwohnergemeinde Solothurn, wo sich die Witwe mit ihren drei minderjährigen Kindern niedergelassen hatte, überwiesen wurde. Wir versprachen damals unsern Lesern, sie regelmässig über den Stand die* ser ...