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... aus privaten Gründen vorgenommen, so muß eine Trennung nach der Art der Aufwendungen vorgenommen werden. Ist das nicht leicht und einfach möglich, rechnen die ganzen Aufwendungen zu den nicht ab zugsfähigen Auslagen der Lebensführung. Zu den Reisekosten gehören in erster Linie die Fahrtkosten. Die Wahl des Verkehrsmittels bleibt dem Reisenden überlassen Abzugs fähig sind somit Straßenbahnund Eisenbahnkosten ebenso wie Auf syendungen für Flugzeug oder Schlafwagen Die Fahrtkosten sind durch Quittungen zu belegen Liegen solche nicht vor, so ist der Nachweis durch andere Unterlagen, z. B. Vorlage der Korrespondenz, Fahrten buch, Tankstellenquittung, Flotelrechnung und dergl. zu erbringen. Wenn nach der Natur der Ausgaben, bzw. nach der Verkehrsüblichkeit, ein Nachweis nicht üblich ist, wie z. B. bei Trinkgeldern, Porto, Tele fon-, Straßenbahnkosten, wird eine Glaubhaftmachung im allgemeinen genügen. Soweit Geschäftsreisen mit eigenem Kraftwagen ausgeführt werden, sind sämtliche Aufwendungen in Höhe der nachgewiesenen Ausgaben Kurz notiert . . . 500 m von der Autobahnaus fahrt bei Darmstadt gab es einen leichten Zusammenstoß infolge Platzens eines Reifens. Die Beteiligten, die sich schnell einigten, erbaten von den nächstgelegenen Tankstellen Hilfe. Es erschienen vier Po lizisten, die genaue Messungen machten und einem der Be teiligten, einem ...