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... der Rechtsschutzversicherungen, wie auch hier die DAS die Durchführung besorgt hat. Das Bezirksgericht führte nach eingehender Beratung folgendes zur Begründung der Aufhebung der Busse aus: «Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles ist davon auszugehen, dass den Motorfahrzeugen nach den Vorschriften der Verkehrsordnung für den Kanton Zürich das Ueberholen von Tramzügen grundsätzlich gestattet ist, und zwar ist links vorzufahren, sofern nicht der Fahrstreifen auf der rechten Seite hiezu genügend Raum bietet. Ein Ueberholen des Tramfahrzeugs liegt bei städtischen Verhältnissen aber auch im Interesse einer reibungslosen, fliessenden Verkehrsabwicklung, denn jodes Stoppen hinter einem Tram gibt Anlass zu einem Verkehrshemmnis. Andererseits versteht es sich von selbst, dass das Vorfahren nur da geschehen darf, wo die besondern lokalen Verumständigungen dies gestatten. Erforderlich ist vor allem eine vollständige freie und gerade verlaufende Fahrbahn, ein genügend breiter und freier Fahrstreifen zwischen Tram und linkem Trottoir, sowie eine gute Uebersicht, so dass durch das Ueberholen nicht irgend eine Gefährdung des Verkehrs zu befürchten ist. Wenn tiun aber unter den gegebenen lokalen Verhältnissen ein Vorfahren an und für sich erlaubt ist, so muss folgerichtig der Fahrer eines Motorfahrzeuges auch berechtigt sein, die zum Ueberholen des Tramzugs ...