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... Diese hat ihren Grund darin, dass im Gesetz der Begriff der gut und fleichmässig beleuchteten Strasse nicht definiert ist. Demzufolge liegt es sowohl im Ermessen der Polizei wie auch des Fahrers zu bestimmen, was unter gut und gleichmässig beleuchtet zu verstehen sei. Die Polizeiabteilung im Eidg. Justizund Polizeidepartement war sich dieser Schwierigkeit wohl bewusst, und xie versuchte denn auch, nachträglich ün offiziösen Handbuch der Verkehrsregeln dem Fahrer beim Entscheid sieht hat auch wieder ihre Tücken, denn auf einer gut und gleichmässig beleuchteten Strasse entstehen wieder neue Gefahren, wenn die Fahrzeuge teils mit teils ohne Abblendlicht einander begegnen. Zu dieser Problematik hat kürzlich die Schweizerische Beleuchtungskommission in einer Diskussionsversammlune in Bern Stellung genommen. In deren Verlauf begründeten namhafte Fachleute ihre Stellungnahme für und gegen das Fahren mit Standlicht. Wie in solchen, vorwiegend technisch orientierten Gremien üblich, hat man nur die Probleme aufgezeigt, aber keinen Entschluss gefasst, der der .heutigen Rechtsunsicherheit ein Ende bereiten würde. Die Schweiz steht mit ihrer positiven Vorschrift in der Beleuchtungsfrage nicht allein da. Belgien, Frankreich und Italien kennen ähnliche Vorschriften und setzten sie auch polizeilich durch. In den Niederlanden, Dänemark und Grossbritannien steht es ...