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... ein neues schweizerisches Strassenverkehrsgesetz vor, in dessen mannigfachen Facetten sich alle bisherigen Einzelbestrebungen widerspiegeln, brechen und vermischen. Von nun ab kann sich also die weitere Diskussion auf einen gemeinsamen Mittelpunkt ausrichten. In seinem Bericht vom Januar 1952 bezeichnet das Justizund Polizeidepartement den gleichzeitig publizierten Vorentwurf als blosse Diskussionsgrundlage. Und der Bericht sagt dazu wörtlich: «Es handelt sich um einen Diskussionsentwurf auch in dem Sinne, dass wir uns nicht an seinen Inhalt binden, die gewählten Lösungen nicht als unsere endgültigen Vorschläge betrachten, sondern uns eigene Abänderungsanträge vorbehalten. Einige der aufgeworfenen Probleme bedürfen noch weiterer Klärung; auch lässt sich die Tragweite einzelner Bestimmungen nicht immer genügend voraussehen.» Auch die «AR» hat das öespräch über die kommende schweizerische Strassenverkehrs-Gesetzgebung bereits eröffnet, und in diesem selben Sinn und Geist mögen auch die folgenden Darlegungen zu einem Problemkomplex aufgefasst werden, an dessen zweckmässiger rechtlicher Ordnung im Grunde jeder Schweizer aufs angelegentlichste interessiert ist. Wenn die nachstehenden Ausführungen als «kritische Beiträge» bezeichnet werden, so will das heissen, dass sie bei aller Kritik am amtlichen Vorentwurf doch eine Unterstützung der zuständigen ...