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... z. B. bei uns, namentlich aber in Deutschland, noch nicht ideal. Immerhin hat es unser Land erfreulicherweise gewagt, in die neue Strassenverkehrsgesetzgebung alle Verkehrsteilnehmer, also auch die Fussgänger und die Radfahrer, einzubeziehen, was für das am 1. Januar 1965 in Deutschland in Kraft getretene «Zweite Gesetz zur Sicherung des Strassenverkehrs» — das erste wurde 1953 erlassen — nicht zutrifft. Während in unserem Gesetz verankert ist, dass die Fussgänger die Zebrastreifen paketbzw. gruppenweise überschreiten, also den Verkehr nicht aus purer Burgerlust unterbrechen sollen (die Praxis sieht noch nicht darnach aus), statuiert das neue deutsche Gesetz einseitig für die Motorfahrzeugführer, dass «falsches Fahren am Zebrastreifen» verboten ist, beziehungsweise bestraft wird. Der Fussgänger dagegen kann . im Nachbarland auf dem Zebrastrei- - fen tun und lassen, was er will. Auf Grund dieser Gummigesetzesredaktion, die zu den Erfahrungen der Gesetzgebung in völligem Widerspruch steht, haben sich in den deutschen Ortschaften, und zwar selbst in den Städten mit modernen Strassenverkehrsanlagen innert kürzester Zeit groteske Zustände herausgebildet. Für die. schweizerischen Fahrer, die Im Zeitalter des liberalisierten Verkehrs häufig auch im nördlichen Nachbarland Auto fahren, kann es nur von Nutzen sein,* wenn ihnen diese Zustände ...