Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... auftritt, der seine Reisezeit und Reiseroute nicht ohne weiteres wählen kann und den Verkehr daher zu Spitzenstunden erleben muss. Doch selbst wer die Verkehrsszene beidseits des grossen Meeres zur Naturereignisse brechen in der Regel ohne Vorwarnung herein, kommen also unvermittelt. So auch die Lawine, welche kürzlich die N 2 zwischen Wassen und Göschenen verschüttet hat, Personen sind glücklicherweise keine zu Schaden gekommen. Trotzdem drängen sich Fragen auf. Wer haftet in derartigen Fällen? Das Gemeinwesen oder die Versicherung? Beide? Oder keiner? Dass Strassen, die durch lawinenoder sonstwie gefährdete Gegenden führen, grundsätzlich entsprechend sicher gebaut werden müssen, ist wohl selbstverständlich und wird von niemandem bestritten. Aber absolute Sicherheit gibt es nicht, hier nicht und anderswo ebensowenig. Nach den Regeln des Gesetzes kann das Gemeinwesen nur bei fehlerhafter Anlage oder bei mangelhafter Unterhaltung belangt werden. Nur dann kommt die sogenannte Werkhaftung zum Tragen. Um einen etwaigen Vorwurf abzufangen, müssen deshalb im ersten Fall bei der Erstellung einer Strasse die baulichen Massnahmen mit einem zumutbaren finanziellen Aufwand erfolgen, d. h. alle denkbaren Gefahren sollten möglichst ausgeschlossen werden und die Kosten dafür vertretbar sein. Im zweiten Fall kommt es auf das Moment der Voraussehbarkeit an. ...