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... werden soll, obwohl gesetzmäßige Grundlagen gar nicht vorhanden sind. Während der bun deseinheitliche Katalog rund 10 Seiten um faßt, waren die Bayern weit erfindungs reicher: Das weiß-blaue Register kennt 294 Tatbestände, die auf 52 Seiten fixiert sind. Unterschiedlich wie die verfolgenswerten Tatbestände in den einzelnen Ländern sind auch die Behörden, die Bußgelder verhängen und ihre Höhe bestimmen. In Bayern tut es eine Zentrale Bußgeldstelle in München. In Hamburg geschieht es in der Behörde des Inneren, in Schleswig- Holstein erledigen es die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, in Niedersachsen und Hessen ist es eben so. In Rheinland-Pfalz sind die Landrats ämter und in den kreisfreien Städten die Polizeipräsidenten bzw. Polizeidirektionen zuständig, im Saarland sieben Landräte und der Saarbrücker Oberbürgermeister, in Baden-Württemberg die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadt kreise in Kreisstädten. Da die Bußgeldverhängung nur in den sel tensten Fällen vom Behördenleiter selbst ausgeführt wird — es gibt leider keine ge setzliche Regelung über die Qualifikatio nen desjenigen, der die Höhe eines Buß geldes festsetzt, theoretisch könnte sogar die Putzfrau im Landratsamt dazu abge stellt werden —, ist ein Unbehagen an der Entscheidung der Bußgeldbehörde nur all zuoft verständlich: Nicht jede ...