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... liegt aber bei der Aushebung von Kraftfahrzeugen durch die Militärbehörden keine Veräußerung im Sinne der fraglichen Gesetzesstelle vor, die nach dem Wortlaut des Gesetzes vom Versicherungsnehmer auszugehen hätte, vielmehr wird auf Grund der staatlichen Hoheitsrechte der Kraftwagen — allerdings gegen entsprechende Entschädigung — enteignet, ohne daß es darauf ankommt, ob der Kraftfahrzeugeigentümer damit einverstanden ist oder nicht. Er kann bei dieser Enteignung irgend einen rechtsgeschäftlichen Willen gar nicht zur Geltung bringen, was bei einer Veräußerung im Sinne des § 69 des Versicherungs-Vertrags-Gesetzes Voraussetzung wäre. Es greift daher in diesem Falle der § 69 des genannten Gesetzes nicht Platz; der Fiskus tritt hier also nicht in den bestehenden Versicherungs-Vertrag ein. Abgesehen davon wäre den Gesellschaften übrigens auch eine Fortführung des Vertrages in der bisherigen Weise nicht zuzumuten, da ja das Risiko für die Gesellschaften mit der Aushebung des einzelnen Wagens für Kriegszwecke sich ganz erheblich steigert. Wenn also ein Kraftfahrzeug von der Militärbehörde ausgehoben wird, so ruhen vom Zeitpunkt der Übergabe des Automobils an den Staat sowohl die Haftpflichtals die Schadensversicherung. Die Prämie ist aber gleichwohl für die „laufende" Versicherungsperiode zu bezahlen; der Vertrag tritt bei ...