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... vom 3. Dezember 1950 in die Verfassung aufgenommenen Zusatzartikel den Kantonen die Hälfte der Reinerträge der Zölle auf Treibstoffen für motorische Zwecke zugesichert worden. Ausserdem sehen die Ausführungsbestimmungen eine Dreiteilung der Betreffnisse vor. Mit diesem System soll einerseits ein interkantonaler Finanzausgleich erreicht und anderseits der Ausbau des Hauptund Alpenstrassennetzes nach einheitlichen Richtlinien gewährleistet werden. Da die eidgenössischen Räte den Bundesbeschluss über die Verteilung der Hälfte der Benzinund Dieselölzölle an die Kantone erst am 21. Dezember 1950 verabschiedeten, konnte kaum erwartet werden, dass die erhöhten Beiträge schon im ersten Jahr ein entsprechend grösseres Bauvolumen auslösen würden. Beim Blick auf die Relation zwischen Einnahmen und Aufwendungen muss der Anfang der neuen Etappe insofern als eine Uebergangsphase betrachtet werden, als die Bereitstellung vermehrter Mittel der Aktivierung der Strassenbautätigkeit vorausgeeilt ist und gleichsam finanzielle Vorleistungen erfolgten. Man hat sich bei der Würdigung der Passivseite davon Rechenschaft zu geben, dass erst Ende 1950, als die Budgets längst festgelegt waren, der Entscheid über die ganz namhafte Vergrösserung des ehemaligen Benzinzöllanteils fiel. Angesichts der bis zum erwähnten Urnengang bestehenden Ungewissheit, ob die ...