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... der Ihnen unterm 30. Nov. 1925 erteilten Auskunft. Gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ist eine Uebertretung des Automobilkonkordates Ihrerseits festgestellt worden. Allerdings ist das strafgerichtliche Erkenntnis bezüglich Beurteilung der Schuld für den Zivilrichter nicht verbindlich. Mit andern Worten hätte also zwecks Feststellung Ihrer Haftpflicht vorerst noch ein Zivilprozessverfahren durchgeführt werdon sollen. Der Zivilkläger wird auch ausdrücklich durch die strafgerichtlichen Urteile 1. und 2. Instanz für seine Zivilforderung auf den ordentlichen, d. h. Zivilprozessweg, verwiesen. Da aber zum voraus mit Bestimmtheit nicht gesagt werden kann, wie der Zivilrichter bezüglich Haftpflicht entscheiden würde, wurde in Ihrem Falle eine gütliche Verständigung mit dem Kläger getroffen. Diese hat den Vorteil für beide Teile, ein Prozessverfabren und dessen Risiken auszuschalten. Gerade für diesen Fall haben Sie sich ja dem Vertreter der Vorsicherungsgesellschaft gegenüber geäussert, Fr. 100.— bezahlen zu wollen. Mit dem strafrechtlichen Verfahren hat die Versicherung gar nichts zu schaffen. Tatsache ist, dass durch die Abfindung des Klägers mit Fr. 270.— die Schadenersatzklage verhütet worden ist. Wenn der Kläger in Zofingen bloss von Fr. 74.— Entschädigung sprach, so wäre er trotzdem frei gewesen, einen bedeutend höheren Anspruch ...