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... Ehrenrat; 8. den A. D. A. C.-Clubvorständen. § 29. Alle ordentlichen Mitglieder haben Anträge, die sie für die Hauptversammlung des A. D. A. C. gestellt haben wollen, dem zuständigen Gauvorstand oder ihrem A. D. A. C.-Clubvorstand einzureichen. Lehnt dieser die Stellung des eingereichten Antrages ab, so steht gegen diesen Bescheid dem Betroffenen die Berufung an den Vorstand zu, der über die Zulassung des Antrages endgültig entscheidet. § 30. Alle Anträge zur ordentlichen Hauptversammlung müssen bis zum 20. Februar bei dem Engeren Vorstand eingereicht und von diesem bis zum 15. März in der Zeitschrift des A. D. A. C. ver- öffentlicht werden. Erfolgt die Einladung zur Hauptversammlung durch Schreiben an die ordentlichen Mitglieder, so sind auch die Anträge in gleicher Weise bekannt zu geben. Ordentliche Mitglieder haben die nach § 29 zu stellenden Anträge bei dem zuständigen Gauvorstand oder ihrem A. D. A. C.- Clubvorstand spätestens bis zum 20. Januar einzureichen. Der Gauvorstand oder der A. D. A. C.-Clubvorstand hat die Antragsteller bis zum 10. Februar zu bescheiden. Erhalten die Antragsteller bis zum 10. Februar keinen oder einen ablehnenden oder unbefriedigenden Bescheid, so haben sie ihre Berufung an den Vorstand bis zum 20. Februar mittels eingeschriebenen Briefes unter Darstellung des Sachverhaltes dem Engeren Vorstand einzureichen. ...