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... Auch bei ihm ist als Zeuge der Kaufmann Hößler benannt gewesen. Er ist von dem Strafmandate aber vor Gericht freigesprochen worden, weil nach Ansicht des Gerichtes der Zeuge die Geschwindigkeit nicht bemessen konnte, — er hatte den Wagen nämlich erst gesehen, als er schon lange vorüber war und hatte, trotzdem er die Vorderseite des Wagens gar nicht hatte sehen können, die Kühleraufschrift Dux angegeben. Unser Gewährsmann nimmt an, daß der Kaufmann Hößler vom Amtsvorsteher „dazu" beauftragt sei. Etwas Derartiges können wir von einem Beamten an so verantwortlicher Stelle, wie ein Amtsvorsteher es doch ist, nicht wohl glauben. Aus dem Gerichtssaal § 136 Gewerbeunfallversicherungsgesetz. Unter den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften nimmt einen wesentlichen Platz die Bestimmung ein, daß gefährliche Maschinen mit Schutzvorrichtungen zu versehen und jugendliche Arbeiter nicht daran zu beschäftigen sind. Verstößt der Betriebsunternehmer gegen eine derartige Vorschrift, so ist damit regelmäßig eine Fahrlässigkeit im Sinne des § 136 G.U.V.G. gegeben, die ihn nach Maßgabe dieses Paragraphen haftpflichtig macht. Er kann sein Verschulden auch nicht damit ausräumen, daß die Gewerbeaufsichtsbeamten die Zuwiderhandlung geduldet hätten (Urt. des Reichsgerichts vom 22. April 09, cit. in „Das Recht" XIII, Nr. 2058). Das ...