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... sich aus §§ 31. 98 B.G.B. Diese haben auch für Unterlassungen einzutreten, wenn dadurch seitens eines von ihnen verfassungsmäßig bestellten Vertreters einem Dritten Schaden zugefügt wird. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß es Ihnen als Verschulden angerechnt werden kann, wenn Sie das Hindernis bei einiger Sorgfalt hätten erkennen können. Gemäß § 254 B.G.B, hängt dann die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist. Dr. Oberländer. FRAGE 360. Die ttt Ausweichsteine! Vor kurzem stürzte ich mit meinem Motorrade in der Nacht über sogenannte Ausweichsteine, die der Straßenwärter einer Kreisstraße in Preußen mitten auf der neu hergerichteten Straße hatte liegen lassen. Wer haftet für den Körperund Materialschaden? Bin gegen Unfall versichert, aber nicht gegen Materialschaden. Was muß ich tun, um den letzteren ersetzt zu erhalten? Der Kreis ist mit seinem ganzen Straßennetze in einer Haftpflichtversicherung. Mitglied 3650 a. ANTWORT 360 A. Nach § 39, 81 und 823 B.G.B, ist anzunehmen, daß der Kreis sowohl für Personenwie für Sachschaden haftet. Denn durch die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt sind Gesundheit und Eigentum eines anderen widerrechtlich ...