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... Kann der Kraftfahrzeughalter den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB, erbringen, dann scheidet seine Haftung nach BGB, natürlich aus, dagegen bleibt seine Haftung als Fahrzeughalter nach Kraftfahrzeuggesetz bestehen (Klagen auf Grund von Automobilunfällen werden nach Sachlage sowohl auf BGB. als auf Kraftfahrzeuggesetz gestützt, um das nach jedem Gesetz Mögliche erreichen zu können). Dies hat zur Folge, daß dann der Chauffeur zur Bezahlung der ganzen drei eingeklagten Beträge, der Kraftfahrzeughalter dagegen wie in Beispiel 4 nur zur Bezahlung von 10 000 Mark Schadenersatz und jährlich 3000 Mark Rente zu verurteilen und die auf den Mehrbetrag und auf Schmerzensgeld gegen den Fahrzeughalter gerichtete Klage aber abzuweisen wäre. 6, Durch einen infolge Verschuldens sowohl des Kraftwagenlenkers als auch des Straßenbahnwagenführers erfolgten Zusammenstoß zwischen Straßenbahn und Kraftwagen wird letzterer erheblich beschädigt, ein Fußgänger und ein Insasse des Kraftwagens verletzt. Was zunächst den an dem Kraftwagen angerichteten Sachschaden betrifft, so wird eine Ersatzpflicht seitens des Straßenbahnunternehmers nicht dadurch ausgeschlossen, daß den Kraftfahrzeuglenker selbst mit ein Verschulden trifft. Maß- gebend ist hier § 254 BGB., wonach die Ersatzpflicht davon Fahrstraße auf dem Eis der Aa bei Mitau. (Phot, Schweizer, F. A. K ) ...