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... mit Kraftfahrzeugen bestimmt, dass das Führen von Kraftfahrzeugen nur den Personen gestattet werden darf, die mit den Einrichtungen und der Bedienung des Fahrzeuges völlig vertraut sind und sich hierüber durch ein von einer sachverständigen Behörde oder einer behördlich anerkannten Stelle ausgestelltes Zeugnis ausweisen können. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist dieses Zeugnis von dem Antragsteller seiner zuständigen Polizeibehörde vorzulegen und von dieser, sofern gegen die Zuverlässigkeit und Befähigung der betreffenden P e r - son Bedenken nicht bestehen, mit einem hierauf bezüglichen Vermerke zu versehen. Aus dieser Fassung der Gesetzcssteile haben nun verschiedentlich Polizeibehörden das Recht abgeleitet, von einem Automobilisten, bevor sie ihn zur Führung von Kraftfahrzeugen zulassen, ein ärztliches Zeugnis über seine Gesundheit zu verlangen. Zu den vielen Widerwärtigkeiten, denen der Motorfahrcr ausgesetzt ist, kommt nun auch noch diese, so dass die rechtliche Zulässigkcit dieses Verlangens seitens der Polizeibehörde wohl nachgeprüft werden darf. Nach dem Wortlaut und dem Inhalt der Gcsct^csstcllc ist das Verlangen der Polizeibehörde unbegründet; wenn ärztliche Untersuchung vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre, hätte er dies klar und präzise ausgesprochen. An sich brauchen ja die meisten Motorfahrer das Gutachten des Arztes ...