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... durch Kriegseinwirkung — oder infolge eines behördlichen Ein griffs wie Demontage, Beschlagnahme auf Grund des Reichsleistungsgese^es usw. gegen den Willen des Betriebsinhabers aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist. Die letztere Einschränkung gilt nicht für solche Steuerpflichtige, die als Verfolgte des Naziregimes oder als Flüchtlinge und Vertriebene ihre frühere Erwerbsgrundlage ver loren haben und sich die begünstigten Wirtschaftsgüter neu angeschafft oder herge stellt haben> um sich wieder eine Existenz aufzubauen. Unter den Begriff des be weglichen Wirtschaftsgutes im Sinne der angezogenen Vorschrift fallen zweifellos auch Kraftfahrzeuge aller Art, Anhänger usw. Auch hier besteht also Abschreibefreiheit für das Jahr der Anschaffung und das komiüende Wirtschaftsjahr, sofern die sonsti gen Voraussetzungen gegeben sind. Eine gleichmäßige Verteilung der^Sonderabschreihung auf das Jahr der Anschaffung und das folgende Jahr ist nicht erforderlich. Ein Steuerpflichtiger, der sich 1949 einen Kraftwagen zum Preise von DM 10 000 anschafft kann also entweder die Hälfte des Kaufpreises mit DM 5000 im Anschaffungsjahr voll abschreiben, er kann aber auch in diesem Jahr nur eine Abschreibung in Höbe von 10 v. H. vornehmen und die restlichen 40 v. H. 1950 nachholen, wenn sich dies steuerlich als zweckmäßig erweist. Neben der Sonderabschreibung von ...