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... verpflichtet, diejenigen technichen Neuerungen anzubringen, welche seit Herstellung des Werkes sich als notwendig oder üblich erwiesen haben. Dies wäre vor allem und in erster Linie das Anbringen genügender Warnungstafeln gewesen, sowie allfäHig, sofern ohne besondere Schwierigkeiten und besonders hohe Kosten durchführbar, die Korrektion der gefährlichen Kurve. Indem sie dies unterlassen hat, ist sie der ihr als Werkeigentümer obliegenden Unterhaltungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen. Sie hat es namentlich unterlassen, die Strasse, speziell die in Frage stehende Kurve, in zweckentsprechendem Zustande zu unterhalten und alle diejenigen Vorkehren zu treffen, die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich sind. Dieser Umstand ist die Ursache des am Auffahrtstage erfolgten Unglücksfalls und ist nach dem, vom Bundesgericht befolgten Grundsatze der adäquaten Verursachung, zweifellos der Kanton Zug für den daraus resultierenden Schaden haftbar und ersatzpflichtig. Der Automobll-Aussenhandel der Schweiz fm Mal 1926. 0 Wir halben vor anderthalb Jahren an Hand der Statistik des schweizerischen Automobilbestandes die Vermutung ausgesprochen, es würden bis etwa Mitte 1930 in der Schweiz 100,000 Motorfahrzeuge im Betrieb stehen, und im Anschluss daran auf die Unzulänglichkeit der schweizerischen Automobilgesetzesvorlage hingewiesen, die der ...