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... Kaufvertrag zustande gekommen, aber das Gesetz gibt dem Käufer gewisse Möglichkeiten, seine Rechte gegenüber dem Verkäufer nach Abschluss des Kaufvertrages geltend zu machen. Nach Artikel 197OR (= Obligationenrecht) haftet nämlich der Verkäufer dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder auch rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorgesetzt ten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Das ist die gesetzliche Gewährleistung wegen Mängeln der Kaufsache. Den Käufer interessiert hier die Sachgewährleistung. Sie gewährt ihm Garantie gegen Beeinträchtigung und Wertverminderung des Gegenstandes infolge vorhandener Mängel in körperlicher Hinsicht. Dieser körperliche Mangel - er muss indessen erheblich sein - ermöglicht es ihm, entweder den Kauf rückgängig zu machen (= Wandelung) oder eine Preisreduktion vom Verkäufer zu verlangen ( = Minderung). (Überdies steht dem Käufer noch die Anrufung der Irrtumsvorschriften offen gemäss Artikel 23ffOR, wobei die Anforderungen an die Beweise sehr hoch sind. Die eher seltenen Fälle beweisen, dass dieser Weg nicht sehr oft beschritten wird, BGE 82 II 424 neben anderen.) Auf eine Reparatur ( = Nachbesserung) hat der Käufer von Gesetzes wegen somit keinen Anspruch, doch wird ihm diese in der Praxis mit der Garantie ...