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... montiert werden kann. Müssen denn unbedingt in diesen zwei Jahren noch mehr Radfahrer von hinten angefahren werden und verunfallen, weil sie bei ungünstigen Verhältnissen infolge fehlender Schlussleuchte nicht oder nicht rechtzeitig wahrgenommen werden? (Das meist falsch angebrachte und verschmutzte Katzenauge leuchtet bekanntlich nicht auf oder erst, wenn es zu spät ist.) Diese «Uebergangszeit» steht auch in krassem Gegensatz zu den oft prekär kurzen Anpassungsfristen, die den Automobilisten bei Aenderung der Ausrüstungsvorschriften jeweils für die Anpassung ihrer Fahrzeuge eingeräumt werden, wenngleich es hier dann oft um recht kostspielige Aenderungen geht. Erwähnt seien hier lediglich die neuen Beleuchtungsvorschriften, die neuen Vorschriften für die Anbringung und Schaltung der Nebellampen oder die Anschaffung des Pannendreiecks. Die Fristen lagen hier bei ganz wenigen Wochen oder bestenfalls Monaten! Es muss auch auffallen, dass bis heute nichts unternommen wurde, um auf breiter Basis die Radfahrer auf die Pflicht zur Anbringung des elektrischen Schlusslichtes bis spätestens 31. Dezember 1965 aufmerksam zu machen. Vielleicht gäbe es doch eine ganze Anzahl Velofahrer, die, wenn bereits jetzt ermahnt, schon vorher ihre Fahrräder mit dem elektrischen Schlusslicht versehen und damit für ihre eigene persönliche Sicherheit und für die allgemeine ...