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... die im Konkordat vorgeschriebene Prüfung bestanden haben und dass er die vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen und die Prämie für das laufende Jahr bezahlt hat. In § 12 wird das Recht der Gemeinden stipuliert, den Verkehr« mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern innerhalb ihres Gebietes auf einzelnen Strassen einzuschränken oder zu verbieten. Solche Beschlüsse bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Im fernem wird dem Kantonsrat die Kompetenz eingeräumt, den Verkehr mit Motorfahrzeugen an Sonntagen und anerkannten Feiertagen einzuschränken oder ganz allgemein zu verbieten, eine Kompetenz, von der die betreffende Behörde hoffentlich je länger je weniger Gebrauch machen wird. Selbstverständlich werden Motorfahrzeuge, die zur Nachtzeit ohne genügende Beleuchtung oder ohne Schlusslicht fahren, bestraft. Leider aber finden wir nirgends eine Bestimmung, welche diese Bussenpraxis auch auf andere Fuhrwerke, Handwagen etc. anwendet. Eine Verschärfung finden wir im neuen § 22, der den Gerichten das Recht des Entzuges der Fahrbewilligung überträgt, dabei aber neu der Polizeidirektion das Recht einräumt, in besonders dringenden Fällen diesen Entzug bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Aburteilung vorsorglich zu verfügen. Leider ist dabei aber der Grundsatz nicht festgelegt worden, dass der Entzug des Ausweises nur nach gründlichem ...
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