AR-Zeitung Nr. 1 / 1953 vom 07.Jan.1953 - Seite 1

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... im Vertrauen darauf, sein Verkehrspartner werde das Stop-Signal respektieren, über die Kreuzung fährt. Wer aber geglaubt hätte, die zivilund strafrechtliche Erledigung sei in solchen Fällen der Missachtung von Stop-Signalen zum vornherein eindeutig, hat sich wiederum geirrt. Die vielerorts gehandhabte, zwar bequeme, aber keineswegs immer richtige polizeigerichtliche Praxis, grundsätzlich bei den Beteiligten ein Verschulden an der Kollision vorzuwerfen, ihnen eine Busse aufzubrummen und lediglich bei der Bemessung der Bussen und der Kostenanteile zu differenzieren, hat nicht einmal Halt gemacht bei der Behandlung von Unfällen an Kreuzungen zwischen Strassen mit und ohne Stop-Signal. Wiederholt schon haben in solchen Fällen Vortrittsberechtigte hören und sich in aller Oeffentlichkeit sagen lassen müssen, sie hätten z. B. Art. 25 MFG verletzt, da sie„ ihr.t_Geschwindigkeit 'nichf den gegebenen Sichtverhältnissen angepasst hätten. Dementsprecnend entstanden ihnen auch Schwierigkeiten bei der zivilrechtlichen Erledigung der Unfallfolgen im Verkehr mit der Haftpflichtversicherungsgesellschaft des anderen. Es erscheint daher nützlich, wieder einmal Sinn und Zweck der Einrichtung der Stop-Strasse zu erläutern: denn bei der Fragestellung nach der gesetzgeberischen Absicht dieser Neuordnung wird sofort klar, dass für das gegenseitige Verhalten von ...


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