AR-Zeitung Nr. 23 / 1953 vom 20.Mai.1953 - Seite 1

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... einem Pferdefuhrwerk bewegt, als Fussgänger oder nicht? Wenn der « Radfahrer zu Fuss» als Radfahrer zu betrachten ist, so darf er beispielsweise eine Strasse mit allgemeinem Fahrverbot (Signal Nr. 8 der Signalverordnung) nicht begehen. Gilt er jedoch als Fussgänger, so kann ihm dies nicht verboten sein. Als Radfahrer muss er sich ferner rechts der Strasse bewegen, als Fussgänger darf er auch am linken Strassenrand gehen. Im allgemeinen wird der «Radfahrer zu Fuss» als Fussgänger behandelt. Diese rechtliche Auffassung ist jedoch nicht ganz unbestritten. Die Frau mit dem Kinderwagen gilt als Fussgängerin. Sie hat also beispielsweise das Trottoir zu benützen. Für Skifahr er sind im allgemeinen die Regeln für die Fussgänger anwendbar. Er ist also z. B. bei einer Kreuzung nicht vortrittsberechtigt, auch wenn er von rechts herannaht. Der Fuhrmann neben dem Pferdefuhrwerk ist anderseits kein Fussgänger im Sinne des MFG. Es sind vielmehr die für die Fahrzeuge mit Tierbespannung geltenden Vorschriften anzuwenden (Art. 33, Abs. 2 MFG). Rechte und Pflichten des Automobilisten Der berühmte Art. 25, Abs. 1 MFG bestimmt: «Der Führer muss sein Fahrzeug ständigbeherrschen und die Geschwindigkeit den gegebenen Strassenund Verkehrsverhältnissen anpassen. Er hat namentlich in Ortschaften, bei Bahnübergängen und auchsonst überall da, wo das Fahrzeug Anlass zu Verkehrsstörung, ...


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