AR-Zeitung Nr. 40 / 1931 vom 12.Mai.1931 - Seite 1

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... vermittelt worden. Mit Recht wurdennnr die wichtigeren Beschlüsse erwähnt, und auch unter diesen ist Wichtigeres ersten und zweiten Eanges vertreten. In die letztere Kategorie gehört die Eeduktion der minimalen Altersvorschriften der in Art. 10 vorgesehenen besondernFühretausweise für die Ausführung von gewerblichen Personentransporten und dieFührung von schweren Motorwagen zum regelmässigen oder gelegentlichen Personenoder Gütertransport von 22 (bundesrätlicher Entwurf) auf 20 Jahre. DieKommission hat hier lediglich die Veranlassung der Rückweisung respektiert. Daunser Zivilgesetzbuch die Handlungsfä- higkeit als solche an die Mündigkeit undUrteilsfähigkeit knüpft und die Mündigkeit unter dieser Voraussetzung mit derVollendung des zwanzigsten Lebensjahres eintreten lässt, kann gegen die Reduktionauf diese Altersstufe wohl nicht viel eingewendet werden. Anderseits wird derwehrpflichtige Jüngling mit 20 Jahren zur Rekrutenschule einberufen, wo ihm,sofern er beim M. W. D. Dienst tut, ein Lastfahrzeug anvertraut wird. Wenn derjunge Mann als Militärfahrer die nötige Qualifikation besitzt, dann soll ihm auchder Weg im Zivilleben im gleichen Alter offenstehen. Ausschliesslich auf eine Verständigungeingestellt ist die neue Fassung von Art. 17, wonach der Bundesrat allen berufsmässigen Motorfahrzeugführern eine angemessene Ruliezeit sichert und für ...


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